Bernlex Juristen, Anwalt und Notar Kanzleiteam

Die Gefahren von eigenhändig verfassten Testamenten

von Alexander Martinolli, MLaw, Notar und Anwaltskandidat und Claudia Buta, MLaw, Notarin und Partnerin BernLex Juristen KLG

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt über die Gültigkeit eines eigenhändig verfassten Testamentes befinden müssen. Das Gericht erklärte das Testament für ungültig und verurteilte die testamentarisch eingesetzte Erbin zu den Verfahrenskosten in der Höhe von ca. CHF 250’000.00 (ZB.2021.52 / AG 2023.42).

C., nachfolgend als Erblasserin bezeichnet, hat am 5. August 2013 ein eigenhändiges Testament verfasst, in welchem sie ihr früheres Testament vollumfänglich aufhob und die Beklagte als Alleinerbin einsetzte. Das Testament beginnt mit folgendem Wortlaut:

 

«Mein Testament. Ich, C. geboren am… in Basel verfüge […]».

 

Das Testament wurde datiert, jedoch nicht unterzeichnet, und in einem Briefcouvert aufbewahrt, welcher mit «Testament v. 05.08.2013, C., Basel» beschriftet war. Dieses Couvert, wurde gleichentags dem Erbschaftsamt Basel-Stadt, zwecks Hinterlegung eingereicht. Die Klägerin (eine früher eingesetzte Erbin) forderte aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin mittels Ungültigkeitsklage die Aufhebung des Testaments.

 

Gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB ist eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zum Ende mit Einschluss des Datums der Errichtung von Hand zu schreiben und mit dessen Unterschrift zu versehen. Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Erblasser mit seiner Unterschrift seinen Willen bestätigt (sog. Rekognitionsabsicht). Nach Art. 520 ZGB wird eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt, wenn diese einen Formmangel (z.B. fehlende Unterschrift) aufweist.

 

Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass die Erblasserin ihr Testament nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle (am Ende des Testaments) unterschrieben hatte. Das Gericht hatte zu klären, inwiefern andere Elemente der letztwilligen Verfügung, insbesondere die Selbstnennung in der Einleitung und der Briefumschlag als Unterschrift zu qualifizieren seien. Im Gegensatz zur geläufigen Meinung, muss die Unterschrift nach Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht aus dem Vor- und Nachnamen der verfügenden Person bestehen. Vielmehr erfüllen auch nur ein Vorname, ein Pseudonym oder eine Verwandtschaftsbezeichnung die gesetzlichen Anforderungen an eine Unterschrift, sofern die Angaben ausreichen, um die Identität der verfügenden Person zweifelsfrei feststellen zu können.

 

Das Appellationsgericht vertrat die Ansicht, dass für die Gültigkeit des Testaments nicht auf äussere Umstände (z.B. eine Briefanschrift) zurückzugreifen sei, sondern das Testament ohne weitere Dokumente zu betrachten sei. Das Appellationsgericht führte insbesondere aus, dass ein Name auf einem Umschlag nur dann eine Unterschrift darstelle, «wenn die Schreibende damit anerkennt, dass der Inhalt des Schriftstücks als Willenserklärung von ihr gelten soll». Da aber der Umschlag in der Regel kein Bestandteil der letztwilligen Verfügung darstellt, ist es wahrscheinlich, dass es sich beim Namen um eine Aufschrift handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Briefumschlag einen Hinweis auf dessen Inhalt enthält.

 

Die Selbstnennung zu Beginn des Testaments kann keine Rekognitionsabsicht darstellen, da die Erblasserin erst beim Verfassen des Testaments ihren Willen kundtut. Somit kann durch die Selbstnennung zu Beginn des Testaments nicht zwischen Entwurf und finaler letztwilligen Verfügung unterschieden werden. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte auch nicht darlegen, inwiefern das Testament tatsächlich den Willen der Erblasserin beinhaltete und nicht nur einen Entwurf darstellte. Das Gericht urteilte weiter, dass die Hinterlegung beim Erbschaftsamt keinen Beweis für ein rechtsgültiges, vollendetes Testament darstelle, da die Möglichkeit besteht, dass die Erblasserin den Entwurf anstelle des «richtigen» Testaments abgegeben hatte.

 

Das Appellationsgericht qualifizierte folglich weder die Selbstnennung noch die Briefanschrift als Unterschrift und hob das Testament aufgrund eines Formmangels auf.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entscheid im Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags noch nicht rechtskräftig ist. Für die Parteien besteht noch die Möglichkeit, die Sache mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht weiterzuziehen.

 

Unabhängig von einer allfälligen höchstrichterlichen Beurteilung zeigt der vorliegende Fall einmal mehr, dass eigenhändige letztwillige Verfügungen zu Rechtsunsicherheiten und erheblichen Rechtsverfahren mit massiven Kostenfolgen führen können. Mit einer Verfügung von Todes wegen soll der Nachlass beim Versterben des Testierenden geregelt werden. Oft weisen eigenhändige letztwillige Verfügungen, welche nicht durch eine*n Jurist*in geprüft wurden, Formmängel oder unklare Formulierungen auf.

 

Damit letztwillige Verfügungen nicht als ungültig erklärt oder angefochten werden, empfiehlt es sich vor der Errichtung eine juristische Beratung einzuholen oder die letztwillige Verfügung notariell aufsetzen und beurkunden zu lassen.

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie umfassend bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung oder bei sonstigen Fragen rund um das Thema Erbrecht.

 

BernLex Juristen KLG, im Januar 2023