Bernlex Juristen, Anwalt und Notar Kanzleiteam

Neuer Entscheid in Sachen Handänderungssteuer

von Claudia Buta, MLaw, Notarin und Partnerin BernLex Juristen KLG, und Alexander Martinolli, MLaw, Notariatskandidat

Betreffend die nachträgliche Steuerbefreiung der Handänderungssteuer bei selbstbewohntem Eigentum kam es gestützt auf den Beschwerdeentscheid vom 13. Januar 2022 der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) zu einer kleinen aber doch wesentlichen Praxisänderung. Sie betrifft vor allem Käuferinnen und Käufer von Stockwerkeigentumseinheiten: ab 1. April 2022 wird die Steuererleichterung nur noch auf der Wohneinheit – und nicht auch auf einem gleichzeitig erworbenen zweiten Grundstück (i.d.R. Parkplatzgrundstück) – gewährt.

Grundsätzlich unterliegt der Erwerb eines Grundstücks im Kanton Bern der Handänderungssteuer in der Höhe von 1.8 % des Kaufpreises. Wird ein Grundstück zum Zweck der Selbstbewohnung erworben, besteht jedoch die Möglichkeit eine Stundung und einen Erlass der Handänderungssteuer bis zum Kaufpreis von CHF 800’000.00 (d.h., 1.8 % auf max. CHF 800’000.00, ausmachend max. CHF 14’400.00) zu beantragen. Dazu muss jedoch das Grundstück während zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich von den Käufern (und deren Familie) bewohnt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die gestundeten Handänderungssteuer, nach Ablauf der zweijährigen Frist, erlassen, d.h., sie müssen nicht bezahlt werden.

 

Auslöser des eingangs erwähnten Beschwerdeentscheids war der Erwerb einer Stockwerkeinheit und eines dazugehörigen Einstellhallenplatzes zum Gesamtkaufpreis von CHF 411’000.00. Die Stockwerkeinheit und der Einstellhallenplatz stellten dabei zwei eigene Grundstücke mit einer jeweils eigenen Grundstücknummer dar. Die Käuferin/Beschwerdeführerin hatte, nach Praxis bis zum 31.03.2022 korrekt, die Stundung der Handänderungssteuer von CHF 7’398.00 (1.8 % des Gesamt-Kaufpreises) beantragt, welche durch das Grundbuchamt für eine Frist von drei Jahren gewährt wurde. Nach Ablauf dieser Frist konnte die Käuferin/Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis für das selbstbewohnte Eigentum nicht erbringen, weshalb das Grundbuchamt die Stundung der Handänderungssteuer aufgehoben und die Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 7’398.00 nachverlangt hat. Dagegen erhob die Käuferin Beschwerde bei der DIJ.

 

In ihrem Beschwerdeentscheid hielt die DIJ nun in einem sog. Obiter dictum fest, dass eine Stundung der Handänderungssteuer nur auf einem Grundstück möglich sei, welches zur Wohnnutzung verwendet werde. Im vorliegenden Fall erwarb die Käuferin/Beschwerdeführerin jedoch zwei separate Grundstücke, wobei sich – nachvollziehbar – nur die Stockwerkeinheit zur Wohnnutzung eignete. Entsprechend hielt die DIJ fest, dass nur in Bezug auf dieses Grundstück eine Stundung bzw. eine Steuerbefreiung erfolgen könne. Da die Einstellhalle ein eigenes Grundstück darstellt und keinen Wohnzweck erfüllt, konnte Folge dessen keine Stundung geltend gemacht werden, und die Entrichtung einer Handänderungssteuer wurde fällig.

 

Dieser Beschwerdeentscheid ergänzt und bestätigt die umfangreiche Entscheidsammlung in Bezug auf die Stundung der Handänderungssteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks zum persönlichen Wohnzweck. Die diesbezügliche Argumentation der DIJ erscheint im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung zwar als nachvollziehbar, bedeutet aber eine klare Praxisänderung zur bisherigen Handhabung. Zusammenfassend kann die Stundung (und der spätere Erlass) der Handänderungssteuer ab dem 01.04.2022 damit nur noch auf Grundstücken beantragt werden, welche als Hauptwohnung genützt werden. Insbesondere in Bezug auf separat erworbenen (Parkplatz-)Grundstücken ist damit ab diesem Datum die Handänderungssteuer selbst dann geschuldet, wenn der Gesamtkaufpreis (d.h., Wohnung und i.d.R. Parkplatz-Grundstück) tiefer ist als CHF 800’000.00.

 

Diese neue Praxis muss zwingend beachtet und umgesetzt werden. Gerne beraten und unterstützen wir Sie umfassend beim Erwerb von Grundstücken im ganzen Gebiet des Kantons Bern.

 

BernLex Juristen KLG, im März 2022