von Claudia Buta, MLaw, Notarin und Partnerin BernLex Juristen KLG, und Alexander Martinolli, MLaw, Notariatskandidat
Das Amt als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer gilt als besonders prestigeträchtig. Oft erleben wir in unserer Praxistätigkeit, dass dabei im Allgemeinen die damit zusammenhängenden Pflichten vernachlässigt werden und sich die Personen der Haftung nicht bewusst sind. Der nachstehende Blogbeitrag soll eine Kurzübersicht über die Pflichten und mögliche Fallstricke des Verwaltungsrates oder Geschäftsführers geben und die damit zusammenhängende Verantwortlichkeit aufzeigen.
Bei der Aktiengesellschaft (AG) ist es der Verwaltungsrat, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind es die Geschäftsführer, welche die Leitung der Gesellschaft innehaben. Mit diesen Ämtern verbunden sind diejenigen Tätigkeiten, welche nach Gesetz oder nach Statuten nicht einem anderen Organ der Gesellschaft zufallen. Insbesondere bei KMU’s erleben wir oft, dass sich die mit diesen Ämtern betrauten Personen nicht bewusst sind, welche Aufgaben sie zu übernehmen haben und welche Folgen eine Nichtbeachtung für sie haben können. Nachfolgend wird aus diesem Grund ein kurzer theoretischer Überblick gegeben und im Anschluss grundlegende Praxistipps vermittelt.
Art. 716a OR legt die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates, Art. 810 OR jene der Geschäftsführer fest. Dies sind
Verletzt der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführer die ihm übertragenen Pflichten und schädigt dabei die Gesellschaft oder die Aktionäre/Gesellschafter, kann er persönlich für den daraus entstanden Schaden haften. Dabei kann auch nur das einzelne Verwaltungsratsmitglied bzw. der einzelne Geschäftsführer und nicht zwingend das gesamte Gremium haften.
Damit eine persönliche Haftung bejaht werden kann muss eine Pflichtverletzung vorliegen, aus welcher ein Schaden entstanden ist (Kausalzusammenhang), welcher dem Verwaltungsrat oder Geschäftsführer zugeschrieben werden kann. Zu beachten ist dabei, dass bereits ein leichtes Verschulden oftmals für eine Haftung genügt. Zusätzlich sei erwähnt, dass neben einer privatrechtlichen Sanktionierung auch strafrechtliche Folgen nicht auszuschliessen sind.
Eine Pflichtverletzung begeht der Verwaltungsrat, wenn er die ihm übertragenen gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausübt oder die von der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse nicht oder nicht richtig ausführt.
Unsere grundlegenden Empfehlungen für Verwaltungsräte und Geschäftsführer insbesondere von KMU’s sind die folgenden:
Um die Haftung des Verwaltungsrates bzw. des Geschäftsführers zu vermindern, empfiehlt es sich, das Amt sorgfältig und pflichtbewusst auszuführen und sich der Risiken bewusst zu sein. Dazu gehören u.a. die Informationsrechte wahrzunehmen sowie die Geschäftsführung korrekt zu delegieren (Ermächtigung in den Statuten oder in einem Organisationsreglement). Bei der korrekten Delegation der Geschäftsführung haftet der Verwaltungsrat einzig noch für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Geschäftsführung. Allenfalls empfiehlt es sich, eine Organhaftpflichtversicherung abzuschliessen, um die persönliche Haftung als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer minimieren zu können.
Bei weiterführenden Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und unterstützen und beraten Sie gerne.
BernLex Juristen KLG, im April 2022
Bernlex Juristen
Gurtengasse 6
Postfach
3001 Bern
Spitalgasse 29
Postfach
3001 Bern
Bahnhofstrasse 2
3860 Meiringen