Inkrafttretung TJPG / Bedeutung für Gesellschaften, Aktionär*innen und Gesellschafter*innen

Geschrieben von
Sven Kredtke
Publiziert am
10/2026

Übersicht

Seit 1. Oktober 2026 ist das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft.

Das Transparenzgesetz (TJPG) verpflichtet Gesellschafter*innen/Aktionär*innen von nicht börsenkotierten Gesellschaften (insb. AGs und GmbHs) diesen Gesellschaften die wirtschaftliche berechtigte Person an ihren Gesellschaftsanteilen zu melden. Diese Gesellschaften wiederum werden durch das Transparenzgesetz (TJPG) verpflichtet, die wirtschaftlich berechtigten Personen gestützt auf diese Meldungen im neuen Transparenzregister offenzulegen. Eine vollständige Liste der Gesellschaften, die zur Meldung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet sind, kann Art. 2 und 3 des Transparenzgesetzes (TJPG) entnommen werden.

Als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft gilt jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 TJPG).

 

Was bedeutet das für mich als Gesellschafter*in/Aktionär*in?

Für Sie als Gesellschafter*in/Aktionär*in bedeutet dies, dass Sie den Gesellschaften die wirtschaftliche berechtigte Person an ihren Gesellschaftsanteilen melden müssen, an denen Sie allein oder gemeinsam mit Dritten Gesellschaftsanteile in einem Umfang halten, der die letztendliche Kontrolle über diese Gesellschaft ermöglicht.

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie die wirtschaftliche Berechtigung an ihren Gesellschaftsanteilen auch dann melden müssen, wenn Sie zwar grundsätzlich weniger als 25 Prozent Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft halten, jedoch trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass Sie die Gesellschaft indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit anderen Gesellschafter*innen kontrollieren können, z.B. da Sie und nahe Verwandte oder bei Neugründungen Sie und die übrigen Mitgründer*innen zusammen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile kontrollieren. Im Zweifelsfall wird die Meldung damit in jedem Fall empfohlen.

Die Frist zur Meldung der wirtschaftlichen Berechtigung an Ihren Gesellschaftsanteilen beträgt einen Monat ab Erwerb der Gesellschafsanteile (Art. 13 TJPG). Als Erwerbszeitpunkt gilt bei Neugründungen der Handelsregistereintrag, bei sonstigen Erwerben (z.B. Aktienkauf) der Abschluss des Erwerbsgeschäfts (z.B. Unterzeichnung Aktienkaufvertrag). Welche Angaben/Personendaten bei der Meldung mitgeteilt werden müssen, kann Art. 13 des Transparenzgesetzes (TJPG) entnommen werden.

 

Was bedeutet das für Gesellschaften oder mich als Teil des obersten Leitungsorgans einer Gesellschaft?

Vom Transparenzgesetz (TJPG) betroffene Gesellschaften müssen dem Transparenzregister die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen zukünftig innerhalb eines Monats nach Handelsregistereintrag (Art. 9 TJPG) oder innerhalb eines Monats nach Erhalt der Meldung einer Änderung (Art. 10 TJPG) melden. Welche Angaben/Personendaten bei der Meldung mitgeteilt werden müssen, kann Art. 9 des Transparenzgesetzes (TJPG) entnommen werden.

Die Meldung muss aktuell über die Plattform EasyGov.swiss erfolgen, bei welcher sich sämtliche Gesellschaften registrieren müssen. Weitere Informationen dazu, wie die Meldung nach der Registrierung erfasst werden muss, finden Sie hier.

 

Übergangsbestimmungen für bereits bestehende Gesellschaften

Im Rahmen des Transparenzgesetz (TJPG) wurden Übergangsbestimmungen erlassen, welche im Handelsregister bereits eingetragene bzw. bestehende Gesellschaften dazu verpflichten, die Meldung der wirtschaftlichen Berechtigung innert gewisser Fristen nachzuholen. Welche Fristen für welche Gesellschaften gelten, kann vollumfänglich Art. 51 des Transparenzgesetzes (TJPG) entnommen werden.

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